In der jüngeren Vergangenheit haben Fragen rund um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten in der Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur an Bedeutung zugenommen. Es gehört daher bereits für angehende junge Ärztinnen und Ärzte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zum bekannten »Geschäftsrisiko«, dass sie nicht nur finanziell für Fehler während der Berufsausübung in Regress genommen werden können, sondern sich gegebenenfalls auch strafrechtlich verantworten müssen. Am prominentesten sind die Fälle des Abrechnungsbetruges gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Aber auch Körperverletzungs- und Tötungsdelikte müssen thematisiert werden. Dabei geht es in aller Regel natürlich um den Vorwurf fahrlässigen Handelns. Ein simples Beispielszenario: Ein Arzt, der trotz starker Übermüdung weiterarbeitet, muss im Fall eines Behandlungsfehlers damit rechnen, dass in dem Fehler und der Müdigkeit ein Zusammenhang gesehen wird. Naheliegend ist auch die Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortung des unmittelbaren ärztlichen Vorgesetzten, der den möglicherweise für die Erschöpfung anlassgebenden Schichtplan entworfen hat. Dazu kommt schließlich noch der Chefarzt, der für eine ausreichende Überwachung seines Personals einzustehen hat...
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