In der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages verabschiedete der Gesetzgeber den § 217 Strafgesetzbuch (StGB). Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung wird seit Dezember 2015 mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Mit dieser Vorschrift wollten die Abgeordneten insbesondere die Fortentwicklung der – eigentlich straflosen – Beihilfe zum Suizid (auch assistierter Suizid genannt) zu einem kommerzialisierten Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung verhindern (BT-Drs 18/5373, S. 2). Die Vorschrift geriet in der juristischen Fachliteratur in erhebliche Kritik. § 217 StGB sei »hochgradig freiheitsfeindlich und zweckrational nicht nur ungeeignet, sondern sogar in erheblichem Maße schädlich« (Duttge, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 2017 (Bd. 129), S. 448 ff. (464)). Das Arzt-Patienten-Verhältnis werde hierdurch erheblich beeinflusst. Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 26.2.2020 (Az. 2 BvR 2347/25 u. a.) das Verbot für verfassungswidrig und das Gesetz für nichtig erklärt...
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