Mit rechtlichen Fragen rund um das Lebensende hat sich diese Rubrik bereits mehrfach befasst: Welche Bedeutung hat die Patientenverfügung am Lebensende (LuT 1/18)? Was ist Sterbehilfe und welche Formen sind rechtlich zulässig (LuT 3/17)? Wie verhält es sich mit der Legalität von »Sterbehilfeorganisationen« (LuT 1/16)? Kann der Arzt bei der Selbsttötung eines sterbenskranken Patienten behilflich sein, ohne sich strafbar zu machen (LuT 2/15)? Und kann ein Arzt seine Rettungsbemühungen ohne strafrechtliche Konsequenzen abbrechen (LuT 1/17)? Von einer medizinischen Überversorgung bzw. Übertherapie am Lebensende spricht man dagegen, wenn die Behandlung fortgesetzt wird, obwohl ein therapeutisches Ziel, wie etwa eine signifikante Lebensverlängerung oder gar Heilung, mit hinreichender Aussicht nicht mehr erreicht werden kann. Dieses Vorgehen steht in einem diametralen Gegensatz zu den eingangs genannten ärztlichen Behandlungsbemühungen am Lebensende und kann (ebenso) in verschiedener Hinsicht gegen medizinische, berufsrechtliche, zivilrechtliche sowie strafrechtliche Grundsätze verstoßen und in der Bevölkerung Angst vor »sinnloser Lebensverlängerung am Lebensende« schüren (Krug, Zeitschrift für Evangelische Ethik 2006, S. 121 ff. (hier: S. 122))...
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