Im April dieses Jahres fand vor dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts die mündliche Verhandlung über sechs Verfassungsbeschwerden statt, die sich gegen das Ende 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe in § 217 Strafgesetzbuchs (StGB) wenden. Beschwerdeführer sind neben Ärzten vor allem Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die noch vor der Gesetzeseinführung Suizidhilfe anboten. Einig sind diese sich, dass einem »autonom« Suizidwilligen die Suizidbeihilfe nicht verwehrt werden dürfe. Der demnächst erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird deshalb mit Spannung entgegengesehen, weil sie auch auf die Frage eingehen muss, ob die Inanspruchnahme der Unterstützung Dritter bei der Durchführung eines Suizids nicht doch durch das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen gedeckt ist, so dass die staatliche Versagung dieser Hilfe einen verfassungswidrigen Eingriff darstellt. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrem Rechtsbehelf zudem in eigener Sache die Verletzung verschiedener Grundrechte: Die Suizidhilfeorganisationen sehen vor allem ihre Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Grundgesetz (GG) verletzt; die Ärzte eine Gefährdung ihrer Gewissens- und Berufsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG...
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