Angehörige der Ärzteschaft sind in ihrem Berufsleben immer wieder mit dem Tod von Patientinnen und Patienten konfrontiert. Dieser kann Folge einer Erkrankung, eines Unfalls oder aber auch einer Selbsttötung sein. Je nach Ausmaß der konkreten »Beteiligung« können im Fall des Suizids dem Arzt auch rechtliche Konsequenzen drohen. Nach der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) hat er das Leben zu erhalten (§ 1 Abs. 1 MBO-Ä) und es ist ihm vor allem untersagt, Patientinnen und Patienten auf ihr Verlangen zu töten oder ihnen bei der Selbsttötung Hilfe zu leisten (§ 16 MBO-Ä). Diesem Standes- bzw. Berufsrecht, das allerdings so nicht in alle Landesberufsordnungen übernommen wurde, unterliegen all jene Mediziner, denen die Zulassung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland erteilt worden ist. Ein Verstoß hiergegen kann disziplinarrechtlich geahndet werden bis hin zur dauerhaften Entziehung der Approbation. Hiervon losgelöst hat die Tötung auf Verlangen oder die (Bei-)Hilfe zur Selbsttötung auch strafrechtliche Relevanz: Während erstere in § 216 des Strafgesetzbuches ausdrücklich unter Strafe steht, gibt es für die »Laienbeihilfe« zur Selbsttötung ohne geschäftsmäßigen Hintergrund (dann § 217 Strafgesetzbuch) kein strafrechtliches Verbot. Dies hängt mit einem wesentlichen Grundsatz des deutschen Strafrechts zusammen: Die Teilnahme an einer straflosen »Haupttat« (hier: Suizid) ist ebenfalls straflos. Die Juristen sprechen vom Grundsatz der »limitierten Akzessorietät«...
Sie lesen die Vorschau
Sie haben diese Ausgabe gekauft oder ein digitales Abo?
Dann melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu lesen.
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe {ausgabe}.
