Das Selbstbestimmungsrecht gehört zu den höchsten Gütern einer freiheitlich verfassten Gesellschaftsordnung. In Deutschland steht sie im Zentrum der grundrechtlich garantierten Freiheitsrechte. Selbstbestimmung bedeutet, die Möglichkeit zu haben, sich in eigenen Angelegenheiten unabhängig zu vertreten und diese nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Nun können angeborene, krankheits- oder altersbedingte, geistige und/oder körperliche Gebrechen einer uneingeschränkten Ausübung dieses Rechts teils oder vollständig entgegenstehen. Daher halten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ein detailliertes Regelwerk vor, das die teilweise oder umfangreiche Hilfeleistung durch Dritte zulässt, ohne jedoch das Selbstbestimmungsrecht gänzlich auszuhebeln. Anders als die frühere »Vormundschaft« soll die gesetzliche Betreuung eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zulassen, die im Einklang steht mit den individuellen Wünschen des Einzelnen für die Gestaltung der eigenen Lebensführung. Die Schwierigkeit, fremde Interessen immer so wahrzunehmen, dass es von dem Betroffenen als eigenes Handeln aufgenommen wird, ist hier die größte Herausforderung...
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