Wenn in der allgemein-gesellschaftlichen Diskussion der Begriff der Familie verwendet wird, dann ist es für die Mehrheit der Bevölkerung wohl noch immer selbstverständlich, dass es sich hierbei um die klassische Einheit aus Eltern und Kind bzw. Kindern handelt. Steigt man tiefer in die Thematik ein, ist es jedoch wenig überraschend, welch intensive Debatten in den letzten Jahrzehnten in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur über das Verständnis, was eine Familie eigentlich ist und bedeutet, zu beobachten waren. Dabei ging es zunächst nicht um die geschlechtliche Zuordnung einer Person, das Recht auf Gründung einer Lebenspartnerschaft, die »Ehe für alle« oder den Wunsch gleichgeschlechtlicher Paare auf eigene Kinder. Heute fast schon undenkbar, mussten sich die Gerichte und der Gesetzgeber in der Anfangszeit der Bundesrepublik zunächst damit befassen, die Rechte der leiblichen Mütter und Väter in den verschiedenen gesetzlichen Kontexten unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung in Einklang zugunsten einer vollständigen Gleichbehandlung zu bringen. Denn auf »Augenhöhe« war die familienrechtliche Regelung der Verantwortung für die eigenen Kinder im Nachkriegsdeutschland noch nicht. Ausschlaggebend für die Ausprägung einer gleichberechtigten elterlichen Gewalt war es daher, wie der Begriff der Familie in Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) überhaupt verstanden wird. Frühzeitig hat das Bundesverfassungsgericht daher erklärt, dass das (neue) Grundgesetz die Familie als umfassende Gemeinschaft von Eltern und ihren Kindern versteht, in der für Eltern im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 2 GG vor allem Rechte und Pflichten zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder erwachsen. Insbesondere wurde herausgestellt, dass das Grundgesetz an der Gleichberechtigung einer Frau als Mutter keine Zweifel kennt (BVerfG, Urteil v. 29.07.1959, 1 BvR 205/58, Neue Juristische Wochenschrift, 1959, S. 1483). Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht den Familienbegriff erheblich weiter gefasst. Während zuvor nur leibliche Eltern und ihre Kinder hierzu zählten, sind die Grenzen der anerkannten Gemeinschaft inzwischen ausgedehnt worden. Im Einzelfall können sich nunmehr auch Großeltern in Bezug auf ihre Enkelkinder auf den Schutz der Familie nach Artikel 6 GG berufen, sofern nachgewiesen werden kann, dass zwischen ihnen eine ausreichend intensive familiäre Bindung besteht. Dies räumt ihnen etwa bei Fragen des Vormundschaftsrechts einen Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen ein (BVerfG, Beschluss v. 24.06.2014, 1 BvR 2926/13, Neue Juristische Wochenschrift, 2014, S. 2853). Die juristische Literatur spricht hierbei von einer »Generationen-Großfamilie«, sodass im Falle des Bestehens enger familiärer Bindungen auch weitere Angehörige wie zum Beispiel Geschwister, Onkel und Tante mit Neffe und Nichte in den Schutzbereich des Artikel 6 GG einbezogen sein können (etwa v. Mangoldt/Klein/Starck/Robbers, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, GG Art. 6 Rn. 88). Das Grundgesetz sieht bereits seit Inkrafttreten in Artikel 6 Abs. 5 GG vor, dass Kinder zweier Personen, die keine Ehe miteinander führen, innerhalb der Rechtsordnung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft erfahren müssen wie eheliche Kinder. Diese wertentscheidende Grundsatznorm hat ebenfalls in den letzten Jahrzehnten zu zahlreichen gesetzlichen Änderungen geführt, die mittlerweile als völlig selbstverständlich betrachtet werden. Die Zahlung von Kindesunterhalt, eine angemessene erbrechtliche Beteiligung oder schlicht das Recht zu erfahren, wer der eigene Vater ist, sind nur einige Ausprägungen dieses verfassungsrechtlichen Gebots. Dazu steht – auch bedingt durch den gesellschaftlichen Wandel – schon seit vielen Jahren fest, dass das Ehebündnis keine notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Elternschaft darstellt. Insoweit entfaltet Artikel 6 Abs. 1 GG seine Schutzfunktion unmittelbar und uneingeschränkt auch für nichtverheiratete Eltern. Im Verlauf der verfassungsrechtlichen Entwicklung haben sich noch weitere grundlegende Änderungen zur Bedeutung der Familie im Recht ergeben. Dabei geht es nicht mehr unbedingt um die Definition des Familienbegriffs. Insoweit ist es vielmehr dabei geblieben, dass – sieht man von der »Generationen-Großfamilie« ab – vorwiegend Eltern und Kind(er) eine entsprechende Gemeinschaft bilden können. Allerdings hat sich das Verständnis dafür geändert, wer überhaupt Eltern im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 GG sein können: Während anfangs allein die Blutsverwandtschaft den Ausschlag gab, gibt es nunmehr auch mit entsprechenden Rechtsbefugnissen ausgestattete Stief-, Adoptiv- sowie Pflegeeltern (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.03.2003, 1 BvR 1504/02, Neue Juristische Wochenschrift, S. 2600 (hier: 2601)). Unter bestimmten Umständen kann dies auch dazu führen, dass ein Kind zu zwei Familien gehört, etwa wenn die blutsverwandten Elternteile voneinander getrennt und jeweils neue Partnerschaften eingegangen sind (»Patchwork-Familie«). Maßgeblich ist allerdings, dass jeder der beiden ursprünglichen Elternteile tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt und eine soziale Bindung zu diesem weiterhin besteht. Insoweit ist zwar auch denkbar, dass ein Pflegekind ebenso zu zwei Familien gehören kann, nämlich sowohl zu der seiner leiblichen Eltern als auch zu jener seiner Pflegeeltern (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck/Robbers, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, GG Art. 6 Rn. 77). Jedoch müsste hier im Einzelfall genau betrachtet werden, ob die leiblichen Eltern überhaupt noch eine soziale Verantwortung für das Kind tragen können bzw. wollen und wie es sich mit dem Kindeswohl verhält. Ausschlaggebend für letzteres dürften hier vor allem jene Gründe sein, die ursprünglich den Bedarf für die Begründung der Pflegschaft nach vorausgegangener Inobhutnahme durch die Jugendämter hervorgerufen haben. Zu den jüngsten Entwicklungen im Verfassungsrecht zählt schließlich die Anerkennung auch von Partnerschaften gleichen Geschlechts (mit Kind) als sozial-familiäre Gemeinschaft, die deshalb in gleicher Weise dem Schutzbereich des Artikel 6 GG unterfällt. Dabei geht es ebenfalls um die Zulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener (gleichgeschlechtlicher) Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner (vgl. z. B. BVerfG, Urteil v. 19.02.2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, Neue Juristische Wochenschrift, 2013, S. 847 (hier: 851)). Dem liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass die behüteten Verhältnisse innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die im Rahmen der klassischen Ehe (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. 6. 2012, 2 BvR 1397/09, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2012, S. 1304 (hier: 1307)). Mit der seit 2017 gegebenen Möglichkeit, dass gleichgeschlechtliche Paare neben der Lebenspartnerschaft auch ein Ehebündnis schließen können, ist diese Annahme nunmehr auch gesetzlich verankert. Es ist davon auszugehen, dass sich das Familienverständnis in Verfassung und Gesetzen auch in Zukunft ganz entsprechend dem gesellschaftlichen Wandel weiter verändern wird. Dabei gilt es stets, die unterschiedlichen Interessen der Menschen in ihren sozialen Beziehungen mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Dieses hat sich bis heute gerade beim Thema Familie bestens behauptet und sieht zutreffend das Kindeswohl als maßgebliche Grundlage für den hochrangigen Schutz- und Förderanspruch familiärer Gemeinschaften. Zugleich stehen die Behörden in der Verantwortung, bei fortwährenden Gefährdungen des Kindeswohls nicht tatenlos zuzusehen, sondern in Ausübung des »staatlichen Wächteramts« (Artikel 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG) einzuschreiten. Hier jeweils die richtige Balance zu finden, dürfte gegenwärtig und wohl auch künftig die große Herausforderung sein...
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