Wer in Deutschland als Erwachsener wegen der schuldhaften Begehung einer Straftat verurteilt wird, muss mit einem der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Hauptstrafen rechnen: Geld- oder Freiheitsstrafe. Reicht die Verurteilung zu einer Geldstrafe als staatliche Reaktion auf die begangene Tat nicht (mehr) aus, bleibt nur der Ausspruch einer Freiheitsstrafe. Deren Vollstreckung wird bei einer Höhe von bis zu zwei Jahren regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt, insbesondere wenn die Annahme besteht, dass der Betroffene nach der Verurteilung zu der Bewährungsstrafe keine neuen Straftaten mehr begehen wird. Er muss also (zunächst) nicht in den Strafvollzug. Liegen die Voraussetzungen für eine Bewährung nicht vor oder gibt der Verurteilte während der Bewährungszeit Anlass für den Widerruf der Strafaussetzung, muss er die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (Gefängnis) »absitzen«. Vor dem Hintergrund des Themenschwerpunktes dieser Ausgabe soll die Frage aufgegriffen werden, ob das Leben in einem deutschen Gefängnis stets zur Einsamkeit bei einem Inhaftierten führt und wie die verantwortliche Strafjustiz dagegen vorgeht...
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