Die Freiheit, darüber entscheiden zu können, ob und wie man medizinisch behandelt werden möchte, geht einher mit dem verfassungsrechtlich umfassend garantierten Selbstbestimmungsrecht einer jeden einzelnen, erwachsenen Person. Von dieser Freiverantwortlichkeit in der eigenen Entscheidungsfindung umfasst sind nicht allein der Arztbesuch, das darauffolgende Einverständnis zu einer etwaig verordneten Behandlung oder dann deren gewissenhafte Durchführung. Auch die Wahl, sich in eine stationäre Behandlung oder Reha-Maßnahme zu begeben, um eine Erkrankung zu behandeln, sich im Krankenhaus operieren zu lassen oder bei schwerer Erkrankung lebenserhaltende Maßnahmen zu erhalten, wird durch das Selbstbestimmungsrecht bestimmt. Die meisten Menschen können wählen, wie sie sich zu den aufgeworfenen Fragen verhalten wollen. Die Wahrnehmung dieser eigenverantwortlichen Gesundheitssorge ist jedoch nicht jedem Menschen möglich. Krankheit oder Behinderung können der eigenen Willensbildung zeitweise oder dauerhaft entgegenstehen. Sie können etwa dazu führen, dass die Notwendigkeit einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs nicht gesehen wird, mit der Folge, dass die eigene Gesundheit Schaden nimmt. Oder eine psychische Erkrankung führt zu selbstgefährdendem Verhalten, etwa dazu, dass sich ein Mensch das Leben nehmen will. Um in diesen Ausnahmefällen betroffenen Personen auch Hilfe gegen deren Willen verschaffen zu können, sieht das Gesetz – je nach Anwendungsfall – spezifische Regelungen für ihre Unterbringung vor...
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