Zwischen Verkehrssicherheit und ärztlicher Schweigepflicht
Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf gem. § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den wichtigsten Voraussetzungen zählt die persönliche Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, wobei es auf die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen ankommt, § 2 Abs. 4 S. 1 StVG. Bei bestimmten Krank- heiten wie z. B. ausgeprägten Formen von Herz- und Gefäßerkrankungen, Beeinträchtigungen des Nervensystems oder (akuter) geistiger Störung bestimmt die Anlage 4 zu § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bereits von Anfang an die Ungeeignetheit. Ungeeignet ist ein Betroffener aber auch dann, wenn er Betäubungsmittel einnimmt oder eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorliegt, die eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat. Was die Einnahme von Cannabis betrifft, unterscheidet die Verordnung noch einmal zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Konsum. Liegt der Konsum ausschließlich in der privaten Sphäre, ohne dass ein Fahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt wird, wird eine Ungeeignetheit nicht per se angenommen...
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