Das deutsche Strafprozessrecht widmet sich nicht allein dem Täter und der Ahndung seiner Tat, sondern gewährt auch umfassenden Opferschutz. Daraus erwächst vor allem für Geschädigte einer Straftat die Möglichkeit, sich mit einer Nebenklage bereits während der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft einzubringen und sich dann später selbst mit oder ohne Zuhilfenahme eines Rechtsbeistands an der Hauptverhandlung zu beteiligen. Daraus erwächst eine ausgeprägte Form der Mitwirkung am Strafverfahren, die vom Einblick in die Strafakten bis hin zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung reicht, wo vom Nebenkläger unter anderem Fragen an Zeugen und den Angeklagten gestellt, Erklärungen abgegeben sowie eigene Beweisanträge erhoben werden können. Nebenkläger kann nicht nur allein das unmittelbar betroffene Tatopfer sein. Gerade bei Gewalt- und Sexualdelikten mit Todesfolge sind auch die Angehörigen des verstorbenen Opfers berechtigt, als Nebenkläger aufzutreten und von den damit verbundenen Rechten Gebrauch zu machen. Darunter fallen die Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner derjenigen Person, die durch eine rechtswidrige Tat getötet worden ist...
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