Darf ich einer anderen Person bei seiner Selbsttötung zur Seite stehen oder gar behilflich sein? Nicht nur Ärzte dürften mit dieser Frage während ihrer beruflichen Laufbahn konfrontiert werden, sondern möglicherweise auch Angehörige, etwa wenn sich die Lage zunehmend als hoffnungslos (»infauste Prognose«) erweist. Mit welchen rechtlichen Problemen die Frage nach dem (ärztlich) assistierten Suizid verbunden ist, war bereits Gegen-stand der Ausgabe 2/15. Die Besonderheit dieser Thematik ergibt sich – zusammengefasst – aus dem Umstand, dass die (auch nur versuchte) Selbsttötung nach deutschem Recht straffrei ist, weil die Handlung gegen keinen »anderen« gerichtet ist und niemand zum Weiterleben gezwungen werden kann. Nach dem Grundver-ständnis des Strafrechts bleiben Hilfestellungen eines Dritten zu einer straflosen Handlung ebenfalls straffrei. Allenfalls aus dem spezifischen Arzt-Patienten-Verhältnis können sich im Einzel-fall strafrechtliche Risiken für den am Sterbevorgang anwesenden Arzt ergeben, insbesondere wegen unterlassener Hilfeleistung. Im ärztlichen Berufsrecht gilt hingegen ein uneingeschränktes Verbot. Die aktuelle Rechts- und Gesetzeslage hält damit im Grunde eine eindeutige Regelung vor. Auch Formen einer organisierten Vermittlung von Sterbehilfe liegen, unabhängig von der dahinter stehenden Motivation, jenseits der Strafbarkeit. Es besteht in der Politik weitgehend Einigkeit darüber, dass in diesem Punkt ein Novellierungsbedarf besteht. Die Mehrheit der deutschen Strafrechtslehrer sieht hingegen keinen Regelungsbedarf (vgl. Duttge, in medstra – Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2015, S. 257 f.; Hillenkamp, in FAZ v. 16.4.2015)...
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