Der Leichnam eines Verstorbenen wird zeitnah nach dessen Tod bestattet. In den jeweiligen Bestattungsgesetzen der deutschen Bundesländer wird vorgegeben, wie, wann und von wem eine Bestattung vorzunehmen bzw. zu veranlassen ist. Das Niedersächsische Bestattungsgesetz (i. d. F. vom 8.12.2005; Nds. GVBl. S. 381) normiert beispielsweise, dass die verpflichtende Bestattung des Leichnams (§ 8 Abs. 1 S. 1) frühestens nach Ablauf von 48 Stunden und spätestens bis zum Ablauf des achten Tages nach Feststellung des Todes (§ 9 Abs. 2 S. 1) zu erfolgen hat. Neben der Erdbestattung auf Friedhöfen können Leichen auch in einem Krematorium eingeäschert (§ 12 Abs. 1 S. 1) und innerhalb eines Monats (§ 9 Abs. 2 S. 4) in einer Urne auf einem Friedhof (§ 12 Abs. 5 S. 1) oder auf Wunsch der betroffenen Person auch auf See (§ 12 Abs. 5 S. 2) beigesetzt werden. Sonstige Bestattungsformen sind aus Hygiene- wie Pietätsgründen nicht gestattet...
Sie lesen die Vorschau
Sie haben diese Ausgabe gekauft oder ein digitales Abo?
Dann melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu lesen.
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe {ausgabe}.
