Ob Literatur, Malerei, Film oder Musik – Selbstmorde sind von jeher ein beliebtes Sujet der Kunstproduktion. Kaum etwas eignet sich besser zur romantischen Überhöhung als der Freitod junger, schöner Menschen im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte. Für den Gesetzgeber hingegen wird das Thema erst interessant, wenn jemand zum selbstbestimmten Sterben auf Unterstützung angewiesen ist. Bei jungen Leuten, die ihre wie auch immer gelagerten Probleme mit einem beherzten Sprung vom Hochhaus lösen, gibt es für den Rechtsstaat nicht allzu viel zu tun. Tote kann man ja nicht bestrafen. Sobald jedoch Helfer involviert sind, öffnet das die Tür zu komplexen ethischen Fragenstellungen. Umso erstaunlicher, dass das deutsche Strafgesetzbuch hierzu gerade mal zwei Paragraphen enthält: Der erste (§ 216) stellt mit zwei schlichten Sätzen die aktive »Tötung auf Verlangen« (also etwa das Verabreichen eines tödlichen Medikaments) unter Strafe, der zweite (§ 217) wollte bis vor Kurzem zusätzlich noch die »Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung« ausschließen, wurde inzwischen aber vom Verfassungsgericht gekippt. Zum Vergleich: Der Schwangerschaftsabbruch bringt es im selben Strafgesetzbuch auf ganze sieben Paragraphen, mit insgesamt 21 Absätzen...
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