»Ich bin alleinstehend und mache mir Gedanken über meine Zukunft. Im Bekanntenkreis unterhalten wir uns über das mögliche Szenario, dass wir im Alter nicht mehr in der Lage sein könnten, für uns selbst zu sorgen. Beispielsweise sprechen wir über die Befürchtung, durch Bettgitter oder Medikamente ruhig gestellt zu werden, falls wir an Demenz erkranken sollten. Wann ist eine solche zwangsweise Beschränkung unserer persönlichen Freiheit überhaupt zulässig?«
Die Würde des Menschen, seine körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit und Selbstbestimmung sind Menschenrechte, die in der Verfassung eine herausgehobene Stellung einnehmen. Sie gelten für jedermann und spiegeln zugleich zentrale Wertvorstellungen unserer Gesellschaft wider. Während die Würde des Menschen in legitimer Weise nicht vom Staat oder anderen Personen beschränkt werden darf, sie also »unantastbar« ist, können die körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Selbstbestimmung zwar zugunsten anderer Menschenrechte oder Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt werden, aber nur, soweit es keine milderen Mittel gibt. Derartige Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten sind auch im Rahmen der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Patienten möglich...
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